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Maximal 500 Ballons
RP verweist auf genau Regeln - Generelles Startverbot für Himmelslaternen gilt seit Juli 2009 - Informationen im Internet unter www.dfs.de
24.8.2010 -
Südhessen (mb). Die Sommermonate locken viele Menschen an die Badeseen und in die Freibäder; unzählige Grillabende und Geburtstage werden unter freiem Himmel gefeiert und auch so manches Paar gibt sich das Ja-Wort. Oft werden dabei auch Luftballone oder am Abend gar Himmelslaternen aufsteigen lassen, um der Veranstaltung einen noch romantischeren und festlicheren Rahmen zu geben.
Doch Vorsicht, Luftballone dürfen nicht überall und in unbegrenzter Menge in den Himmel schweben und Himmelslaternen müssen sogar ganz am Boden bleiben. Darauf macht das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als Luftverkehrsbehörde aufmerksam.
Wie die Behörde mitteilt, müssen vor allem in der Nähe von Flughäfen und Flugplätzen bestimmte Regeln beachtet worden. Im Interesse der Flugsicherheit dürfen ohne behördliche Erlaubnis auf einmal nur bis zu 500 Luftballone in den Himmel schweben, aber auch nur dann, wenn die Begrenzung des nächsten Fluggeländes mindestens 1,5 Kilometer entfernt ist.
Außerdem dürfen die Luftballone nicht gebündelt (keine Ballontrauben), nicht mit brennbarem Gas gefüllt und mit keinen anhängenden harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter) versehen sein. Ballonartige Leuchtkörper, sogenannte Flug- oder Himmelslaternen sind seit Juli 2009 in Hessen verboten. Wer trotzdem solche Laternen steigen lässt begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen, teilt das RP Darmstadt abschließend mit.
Internet:
www.dfs.de
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