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Nur in Ausnahmefällen
Sonntagsarbeitsverbot gilt auch für Möbel- und Autohäuser - innerhalb der bestehenden Gesetze daher ihre Türen am Sonntag nur zur bloßen Ansicht der Verkaufsobjekte öffnen - Beratung und Verkauf sind dann generell nicht zulässig
29.4.2010 -
Darmstadt (mb). Ein Anruf mit einer Beschwerde über ein Möbelhaus brachte es an den Tag: Eine groß beworbene sonntägliche Verkaufsaktion sollte mit zahlreichen Mitarbeitern den Stammkunden ein besonderes Einkaufserlebnis verschaffen.
Wie sich bei der Überprüfung durch Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt vor Ort herausstellte, lag die erforderliche Ausnahmegenehmigung der Behörde nach dem Arbeitszeitgesetz aber nicht vor. Der verkaufsoffene Sonntag wurde zwar nicht gestoppt, gegen das Möbelhaus wurde aber ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, das ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro vorsieht.
Wie das Regierungspräsidium weiter mitteilt, sind solche Kontrollen der Behörde zum Schutze der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen nicht ungewöhnlich. Grundlage dafür ist das Arbeitszeitgesetz, das Sonntagsarbeit grundsätzlich verbietet. Ausnahmen davon gibt es nur für wichtige Bereiche, wie beispielsweise im Gesundheitswesen, für Notdienste, den öffentlichen Personenverkehr oder im Bereich der Daseinsvorsorge.
Unabhängig davon erlaubt das Hessische Ladenöffnungsgesetz Sonderöffnungszeiten für Tankstellen oder Bäckereien und darüber hinaus auch an bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen als Teil bestimmter Veranstaltungen. Diese werden von den Städten und Gemeinden festgelegt und veröffentlicht. Darüber hinaus dürfen Geschäfte für den Verkauf an Endverbraucher an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet werden.
Auto- und Möbelhäuser sowie andere Branchen dürfen innerhalb der bestehenden Gesetze daher ihre Türen am Sonntag nur zur bloßen Ansicht der Verkaufsobjekte öffnen. Beratung und Verkauf sind dann generell nicht zulässig, schreibt das Regierungspräsidium.
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