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Wirtschaft> Arbeit- und Soziales
Maximal 21 Tage Ferien

Arbeitslose müssen vor Reisebeginn bei der Agentur für Arbeit unbedingt „Ortsabwesenheit“ genehmigen lassen - Wer länger Urlaub macht erhält keine Leistungen

14.6.2010 -

Südhessen (mb). Viele Menschen bereiten einen Sommerurlaub mit der Familie vor. Auch Arbeitslose haben die Möglichkeit, eine Auszeit vom Alltag zu nehmen. Einen „Urlaubsanspruch“ wie er Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Arbeitslose jedoch nicht. Das Recht der Arbeitslosenversicherung kennt den Begriff „Urlaub“ nicht.

 

Die Agentur für Arbeit Darmstadt informiert deshalb über die aktuellen Voraussetzungen, damit Arbeitslose Urlaub machen können.

Die Grundregel lautet: Arbeitslose müssen für die Arbeitsagentur erreichbar sein und diese täglich aufsuchen können. Dennoch können auch arbeitslose Männer und Frauen für bis zu 21 Kalendertage pro Jahr verreisen, sofern sie dies vorher bei ihrer Agentur – wie auch vorher bei ihrem Arbeitgeber - beantragt haben und die Arbeitsuche durch die Ferien nicht beeinträchtigt wird.

 

Beispielsweise darf sich keine Weiterbildung verschieben, kein Vorstellungsgespräch abgesagt oder sogar eine Arbeitsstelle abgelehnt werden. Vor der Reise ist deshalb immer notwendig, sich mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen und das Einverständnis einzuholen. Dies gilt übrigens auch für Personen, die kein Arbeitslosengeld erhalten, denn auch sie müssen jederzeit für die Vermittlung verfügbar sein.

 

Aus den oben genannten Gründen kann der Antrag auf Urlaub (Ortsabwesenheit) nicht langfristig gestellt werden. Die Zustimmung sollte daher möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragt werden. In vielen Fällen reicht ein Telefonanruf, um den Urlaub zu beantragen. Wer länger als 21 Kalendertage im Kalenderjahr verreisen möchte sollte wissen, dass ab dem 22. Kalendertag seiner Abwesenheit kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt werden kann. In diesem Fall gilt es, sich auch mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um den Versicherungsschutz zu klären.

 

Wer länger als sechs Wochen oder ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur in Urlaub fährt, kann ab dem Reiseantritt kein Arbeitslosengeld mehr erhalten, weil er den Vermittlungsbemühungen dann nicht mehr zur Verfügung steht. In bestimmten Fällen müssen bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung ist nach dem Urlaub unbedingt erforderlich.

 

Wichtig: Bei Bezug von Arbeitslosengeld II gelten abweichende Bestimmungen, die beim zuständigen Träger erfragt werden können.


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