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Wirtschaft> Arbeit- und Soziales
985,15 Euro Guthaben sicher

Erwerbsloseninitiative "Andere Wege" empfiehlt Arbeitslosen Pfändungsschutzkonto zu beantragen - Nur ein sogenanntes P-Konto pro Person

3.8.2010 -

Südhessen (mb). Arbeitslose sind aufgrund des niedrigen Arbeitslosengeldes oft verschuldet. Die Erwerbsloseninitiative „Andere Wege“ macht deshalb darauf aufmerksam, dass Inhaber von Einzel-Girokonten ihr Konto seit Juli 2010 in ein Pfändungsschutzkonto, ein so genanntes P-Konto, umwandeln lassen können. Wie die Initiative schreibt, ist „auf jedem P-Konto automatisch ein Sockelguthaben in Höhe von 985,15 Euro je Kalendermonat geschützt. Die Herkunft der Gutschriften spielt keine Rolle.“ Jede natürliche Person darf allerdings nur ein P-Konto führen.

 

Weist der Kontoinhaber nach, dass er gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt oder Leistungen nach SGB II oder SGB XII für Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt, denen er gesetzlich nicht zu Unterhalt verpflichtet ist (Lebensgefährte/in und Stiefkind), erhöht sich der Sockelbetrag entsprechend. Zusätzlich lassen sich nach Angaben der Initiative „Andere Wege“ laufende Sozialleistungen zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden, einmalige Sozialleistungen, Kindergeld, Sozialleistungen für Kinder (Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile) pfändungsfrei stellen.

 

„Andere Wege“ weist darauf hin, dass man normalerweise, wenn ein Pfändungsbeschluss vorliege, innerhalb von 14 Tagen reagieren müsse, um ihn abzuwenden. Dazu müsse man sich bei der Bank eine Kopie des Pfändungsbeschlusses geben lassen und damit zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht gehen. Dort ergehe ein Beschluss, der die Freigabe des nicht pfändbaren Anteils am Einkommen gestatte. Werde der Schuldner allerdings nicht innerhalb von 14 Tagen aktiv, sei ein Pfändungsschutz für das aktuelle Guthaben nicht mehr möglich. Beantragt er auch vor dem nächsten Geldeingang keinen Pfändungsschutz, gehe auch dieser direkt an den Gläubiger.

 

Grundsätzlich, so die Erwerbsloseninitiative, seien Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Rente, Bafög, Erziehungsgeld oder Wohngeld zunächst sieben Tage nach Eingang auf dem Konto unpfändbar. Das bedeute, dass dem Kontobesitzer das eingehende Geld bei Vorlage des Leistungsbescheides in voller Höhe ausgezahlt werden müsse. Nach Ablauf dieser Frist habe der Schuldner weitere sieben Tage Zeit, den Pfändungsschutz zu beantragen.

 

Wer die jeweiligen Anträge vermeiden will, sollte die neue gesetzliche Regelung des P-Kontos nutzen, rät die Erwerbsloseninitiative.  Sollten Geldinstitute ein Konto sperren müssen, dürfen sie ihren Kunden dafür keine Gebühren berechnen. Bankkunden, denen derartige Zusatzkosten in Rechnung gestellt worden sind, können sie laut „Andere Wege“ nachträglich zurückfordern.

 

Internet:

http://anderewege.wordpress.com


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