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Wirtschaft> Arbeit- und Soziales
Bis maximal 25 Jahre

Agentur für Arbeit informiert über Kindergeld für Schulabgänger - Regelungen beachten, um Nachteile zu vermeiden - Beratungsgespräch nutzen

17.8.2010 -

Südhessen (mb). Wenn Kinder ihre Schulausbildung beenden und eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen, können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

 

Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule, ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr beziehungsweise einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst oder   eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland beginnen.

 

Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes, schreibt die Agentur für Arbeit in Darmstadt. Wenn in den vier Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen nachgewiesen werden. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

 

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn  das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung. Zu beachten ist, dass die Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto für das Kind pro Jahr nicht überschritten werden darf.

 

Internet:

www.familienkasse.de


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